Schulforum
Auszüge aus dem Bayerischen Gesetz für das Erziehungs- und Unterrichtswesen (Art. 69):
(1) 1
An allen Schulen mit Ausnahme der Grundschulen und der Berufsschulen wird ein Schulforum eingerichtet.
(2) 1
Mitglieder des Schulforums sind die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie drei von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkräfte, die oder der Elternbeiratsvorsitzende sowie zwei vom Elternbeirat gewählte Elternbeiratsmitglieder, der Schülerausschuss und ein Vertreter des Schulaufwandsträgers.
(2) 3
Den Vorsitz im Schulforum führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) 1
Das Schulforum beschließt in den Angelegenheiten, die ihm zur Entscheidung zugewiesen sind, mit bindender Wirkung für die Schule.
(3) 2
In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse bedeuten Empfehlungen.
(4) 1
Das Schulforum berät Fragen, die Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte gemeinsam betreffen, und gibt Empfehlungen ab.
(4) 2
Folgende Entscheidungen werden im Einvernehmen mit dem Schulforum getroffen:
1.
die Entwicklung eines eigenen Schulprofils, das der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde bedarf,
2.
die Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schule,
3.
Erlass von Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung),
4.
Festlegung der Pausenordnung und Pausenverpflegung,
5.
Grundsätze über die Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Schullebens,
6.
Festlegung der über die Zielvereinbarungen gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 113c Abs. 4 hinausgehenden Entwicklungsziele im Schulentwicklungsprogramm gemäß Art. 2 Abs. 4 Satz 4,
7.
Entwicklung des schulspezifischen Konzepts zur Erziehungspartnerschaft gemäß Art. 74 Abs. 1 Satz 2. (...)
(5)
Jedes Mitglied hat das Recht, einen Antrag einzubringen, über den zu beraten und zu entscheiden ist.
(6)
Wird einem Beschluss des Schulforums von der für die Entscheidung zuständigen Stelle nicht entsprochen, so ist dies gegenüber dem Schulforum - auf dessen Antrag schriftlich - zu begründen.
(7)
Das Schulforum wird von der Schulleiterin oder vom Schulleiter mindestens einmal in jedem Halbjahr, spätestens bis zum 30. November des jeweiligen Kalenderjahres, einberufen; es entscheidet über den Sitzungsturnus.
(8)
Die Schulordnung trifft die näheren Regelungen, insbesondere über Geschäftsgang, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung; sie kann weitere Mitwirkungsformen vorsehen.